Allgemeine Geschäftsbedingungen der Burgstaller und Schlund GmbH Stand: August 2009

 

 

 

1. Anwendungsbereich

 

1.1

 

Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte. Im übrigen gehen individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb dieses Vertragsverhältnisses den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

 

1.2

 
Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich
anerkennen.
 
   

2.Angebot, Vertragsabschluss

 

2.1

 

Die Angebote des Lieferanten sind nur dann verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt hat. Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.

 

2.2

 
Bestellungen, Vertragsänderungen und –ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.  

2.3

 

An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen, dem Käufer überlassenen Unterlagen behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind dem Lieferanten auf Verlangen nach Ausführung des Vertrages zurückzusenden.

 

2.4

 

Der Lieferant haftet nicht für Fehler, die sich aus vom Käufer eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen auch technischen Angaben ergeben.

 

 

 

3. Preise und Zahlungen

 

3.1

 

Die Preise des Lieferanten gelten ab Lager Regensburg ausschließlich Fracht- bzw. Versandkosten, Zollkosten, Versicherungen und sonstigen Nebenleistungen. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.

 

3.2

 

Die Zahlungen sind bar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto auf eines unserer Konten zu leiten. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn dem Lieferanten der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Wechsel nimmt der Lieferant als Zahlungsmittel nur entgegen, wenn dies vorher mit ihm vereinbart wurde. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

 

3.3

 

Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Der Lieferant behält sich vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen.

 

3.4

 

Reklamationen berechtigen nicht zur Überschreitung der Zahlungstermine. Die Aufrechnung mit vom Lieferanten bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte, die der Käufer wegen solcher Ansprüche geltend machen will, es sei denn, sie beruhen auf demselben Vertragsverhältnis

 

3.5

 

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Lieferant berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

 

 

 

4. Lieferung

 

4.1

 

Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes: Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden. Im übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

 

4.2.

 

Der Lieferant ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

 

4.3

 

Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.

 

4.4

 

Der Lieferant übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

 

4.5

 

Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetz-gebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen den Besteller zumutbar sind.

 

4.6

 

Rücksendungen aus Lieferungen werden nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Rück-lieferantrag des Lieferanten akzeptiert.

 
   

5. Fristen, Termine

 

5.1

 

Vereinbarte Lieferfristen und Abruftermine beginnen nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie verlängern sich um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Lieferanten liegen und von ihm nicht zu vertreten sind, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung für die Produktion wesentlichen Vormaterials, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Liefergegenstände von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht vom Lieferanten zu vertreten, wenn er bereits im Verzug ist. Treten sie ein, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile vom Vertrag bzw. dem jeweiligen Abrufauftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

 

5.2

 

Der Lieferant hat das Recht, bei Abrufaufträgen, die ohne Vereinbarung von Fertigungs- und  Abnahmeterminen zu Stande gekommen sind, eine verbindliche Festlegung der Termine zu verlangen, wenn drei Monate nach dem Eingang der Bestellung vergangen sind, ohne dass der Käufer dem Lieferanten Termine genannt hat. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der entsprechenden schriftlichen Aufforderung nach, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden für die Erklärung eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzten und nach deren ergebnislosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz für dem Lieferanten entstandenen Schäden zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die bei Abrufverträgen vereinbarten Liefermengen nicht oder nicht in voller Höhe abruft.

 

 

 

6. Gefahrenübergang und Versand

 

6.1

 

Die Gefahr geht mit der Auslieferung der Liefergegenstände an den Spediteur, an den Paketdienst,
den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf
den Käufer über, unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen oder ob der Käufer die
Versendungskosten, Anfuhr oder andere Leistung übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des
Käufers versichert der Lieferant die Ware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Transport- und
andere Schäden.

 

6.2

 

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr
mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung
entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen. Der Lieferant ist nicht
verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei
denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.

 

 

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1

 

Jede vom Verkäufer/Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Käufer ist keinesfalls gestattet.).

 

7.2

 

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern. Sofern er nicht selbst eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, sind wir berechtigt, sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und andere Schäden, die bei Lagerung entstehen können, zu versichern.

 

7.3

 

Sollte der Käufer eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitige erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Lieferanten/Verkäufer ab. Der Käufer ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Käufer bei Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an den Lieferanten zu zahlen, bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des  Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

 

7.4

 

Zur Einziehung seiner Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies
nicht zu tun, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht
der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des
zwischen ihm und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

 

7.5

 

Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller im Sinne
von § 950 BGB ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von
Punkt 7.1. Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Käufer steht dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung, Verarbeitung
oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der
neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für
den Lieferanten. Die Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von 7.1. Der Käufer wird
die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für den Lieferanten verwahren.

 

7.6

 

m Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer
Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu
unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von Lieferanten gelieferte und unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Er hat uns ferner alle Schäden und Kosten, die durch
einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen
Zugriffe Dritter entstehen, zu ersetzen.

 

7.7

 

Der Lieferant verpflichtet sich, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen im mehr als 20% übersteigt.

 

7.8

 

Nimmt der Lieferant Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht sein Eigentumsvorbehalt
solange fort, bis feststeht, dass der Lieferant aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen
werden kann.

 

 

 

8. Gewährleistung

 

8.1

 

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche
Mängel zu untersuchen und diese Mängel dem Lieferanten unverzüglich, längstens aber innerhalb
einer Frist von 2 Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel die verspätet,
also entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt werden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt
und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

8.2

 

Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Käufer dem Lieferanten
gegenüber unverzüglich mitzuteilen.

 

8.3

 

Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit
dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des
Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der
Käufer die Kosten der Rücksendung.

 

8.4

 

Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten dir Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist dem Lieferanten eine Frist von mindestens drei Wochen zu
gewähren.

 

8.5

 

Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: - Der Käufer hat im Falle der
Mangelhaftigkeit zunächst das Recht vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob
eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach
eigenem Ermessen. Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines
Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf
Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die
wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten
oder den Kaufpreis zu mindern.
Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur
Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde nach und der Höhe nachzuweisen.
Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue
Sachen zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat nach Ablauf von
sechs Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Mangel bereits bei der Auslieferung
vorgelegen hat.

 
8.6.  

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung, sowie anderer in diesen Bestimmungen
getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten folgendes: Der
Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.

 
   
8.7.  
Die Haftung des Lieferanten für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Lieferant, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, bleibt unberührt.  
   

9. Abweichende Bestimmungen, für den Fall, dass der Käufer Unternehmer ist

 

9.1

 

Haftung für Mängel: In Abweichung zu 10.1, 10.2 und 10.5 gilt folgendes: Der Käufer ist verpflichtet,
die gelieferte Ware sofort nach der Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem
Lieferanten unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag)
schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden,
werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt
wurden. Rügen, die gegenüber Aussendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten
gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechte Rügen dar. Die
Gewährleistungsfrist für neue und gebrauchte Güter beträgt ein Jahr nach Auslieferung. Der Käufer
hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei der Auslieferung vorgelegen hat.

 

9.2

 

Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von
8% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf den Rechungsbetrag zu zahlen.

 

9.3

 
Eigentumsvorbehalt: Abweichend von Punkt 7 gilt folgendes: Jede vom Lieferanten gelieferte Ware
bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen
Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen (verlängerter
Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Keinesfalls darf
aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet
werden. Im Falles des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehrs tritt der bezahlte
Kaufpreis an Stelle der Ware, Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung
entstehenden Forderungen an den Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen
solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt.
Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen
Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und
daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen
und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. Ist die Forderung des Käufers aus dem
Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine
Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung
 

erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. Im Falle der Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht
von seinen vertraglichen Verpflichtungen.  Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird
lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.

 
   

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

10.1

 

Als gemeinsamer Erfüllungsort wird der Sitz des Lieferanten (B+S) vereinbart.

 

10.2

 

Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Käufer Unternehmer oder
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz
des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 
10.3  
Es gilt ausschliesslich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.